Voraussetzungen für die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 33h Nr. 3 GewO; Schutzzweck des § 284 StGB; für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung können durch Rechtsverordnung nur solche Anforderungen an die in § 33f Abs. 1 Nr. 3 GewO aufgeführten Merkmale gestellt werden, die geeignet sind, die in § 33e GewO als einziger gesetzlicher Versagungsgrund aufgeführte Verlustgefahr zu verhüten; die Höhe des möglichen Gewinns ist für die Verlustgefahr unerheblich.

Bundesverwaltungsgericht