Abgrenzung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c GewO zu anderen Spielen im Sinne des § 33d GewO; Ermittlung der Gefahr unangemessener Verluste in kurzer Zeit (§ 33e Abs. 1 Satz 1 GewO) bei einem „anderen Spiel“ im Sinne des § 33d GewO anhand der bei gleichzeitigem Bespielen zweier Geldgewinnspiele im Sinne des § 33c GewO möglichen Verluste; keine Unangemessenheit bei einer Verlustgefahr in einer Größenordnung von 100,- DM bzw. 50,- Euro pro Stunde; Gestattungsunfähigkeit.
Bundesverwaltungsgericht