Nebenbestimmung zu Erlaubnis nach § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO; Verstoß gegen § 9 Satz 1 SpielV; Vereinbarkeit mit Art. 12 GG; Sog. Fun Games sind als Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c GewO anzusehen, auch wenn Spielgewinne lediglich bis zur Höhe der für Token oder die Chipaufladung entrichteten Beträge ermöglicht werden; in Ermangelung einer dafür erforderlichen Bauartzulassung dürfen sie nicht in Gewerbebetrieben wie z.B. Spielhallen aufgestellt werden.
Bundesverwaltungsgericht
alte Spielverordnung (bis 31.12.2005)