Unerheblichkeit der Einordnung als kerngebietstypisch oder als nicht kerngebietstypisch für die Zulassung einer Vergnügungsstätte nach § 8 BauNVO in der Neufassung von 1990 (anders noch in den Fassungen von 1962, 1968 und 1977); Herausnahme der Vergnügungsstätten aus dem allgemeinen Begriff der Gewerbebetriebe und Erfassung als eigene Nutzungsart; kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, aber Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Bauantrag.
Bundesverwaltungsgericht