Abstellen auf die in der Baunutzungsverordnung ausdrücklich genannten Nutzungsarten bei der Bestimmung des für die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Rahmens; Einfügen einer Vergnügungsstätte in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nur, wenn sie die gegebene Situation nicht negativ „in Bewegung bringt“.
Bundesverwaltungsgericht