Spielhallen in Rheinland-Pfalz dürfen künftig keine kürzere Sperrzeit als 6 Stunden haben.
Von einem unbeschränkten Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG darf auch aus anderen Gründen als denjenigen Gebrauch gemacht werden, die in der Begründung des Vorbehaltes als möglicher Anlass für einen Widerruf aufgeführt wurden. Der Widerruf der Genehmigung über eine Ausnahme von der Sperrzeit aufgrund der Sperrzeitregelung des Landesglücksspielgesetzes ist daher rechtmäßig.
Bundesverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz