Von einem unbeschränkten Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG darf auch aus anderen Gründen als denjenigen Gebrauch gemacht werden, die in der Begründung des Vorbehalts als möglicher Anlass für einen Widerruf aufgeführt werden.
Ein unbeschränkt vorbehaltener Widerruf darf gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG auch wegen einer Rechtsänderung erklärt werden, aufgrund deren die Behörde den Verwaltungsakt nicht mehr erlassen dürfte, ohne dass – zusätzlich – die Voraussetzungen der Nummer 4 der Vorschrift vorliegen müssten.
§ 11d LGlüG RP 2015 steht im Einklang mit Verfassungsrecht.
Bundesverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz