§ 33e Abs. 1 Satz 2 GewO (Entscheidung erging zur Vorschrift i.d.F. v. 20.12.1993, diese entspricht jedoch der aktuellen) genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz, soweit danach die Unbedenklichkeitsbescheinigung versagt werden kann, wenn das Spiel im Sinne des § 33 d GewO durch Veränderung der Spielbedingungen als Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB veranstaltet werden kann; liegt der Versagungsgrund vor, ist die Ablehnung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zwingend; Die Vorschrift des § 33e Abs. 1 Satz 2 GewO enthält eine nach Art. 12 Abs. 1 GG zulässige Berufsausübungsregelung.

Bundesverwaltungsgericht