Kein Einfluss der Tauglichkeit des Steuermaßstabs auf den Typus einer Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer (wie BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 – Az.: 1 BvL 8/05; Änderung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urt. v. 13.04.2005 – Az.: 10 C 5.04, BVerwGE 123, 218 [220, 234 f.]); Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers ausgedrückt im Einwurf von Geld in ein Spielgerät zu Spielzwecken und jeder Verwendung nicht ausbezahlter Gewinne zur Durchführung weiterer Spiele als Gegenstand einer Aufwandsteuer in Form einer Spielautomatensteuer; Rechtfertigung der pauschalen Erfassung des individuellen Vergnügungsaufwands; Maßstab des „Spieleinsatzes“ als Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Möglichkeit der Überwälzung der Vergnügungssteuer auf die Spieler.
Bundesverwaltungsgericht