Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Veranstaltung eines anderen Spieles, wenn das Spiel ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB ist; die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt für das jeweilige Spiel, die Zuverlässigkeit und andere persönliche Eigenschaften des Antragsstellers sind ohne Belang; ob und in welchem Maße der Spieler die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch Geschicklichkeit beeinflussen kann, ist eine Frage von tatsächlicher Art, das Berufungsgericht ist hieran gebunden.
Bundesverwaltungsgericht