Unterscheidung zwischen Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel (§ 33h Nr. 3 GewO) bei einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d GewO; die Zufallsabhängigkeit des Glücksspiels muss auf Umständen beruhen, deren Überwindung unter Zugrundelegung normaler menschlicher Lernfähigkeit nicht in verhältnismäßig kurzer Zeit möglich ist.

Bundesverwaltungsgericht