Die Erlaubnispflicht nach § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO setzt nicht voraus, dass die geplante Spielhalle die Merkmale eines Betriebes aufweist. Will jemand das Spielhallengewerbe in mehreren voneinander unabhängigen Betriebsstätten betreiben, so ist ihm auf seinen Antrag - das Fehlen von Versagungsgründen unterstellt - für jede Betriebsstätte eine gesonderte Erlaubnis zu erteilen. Da der erlaubnispflichtige Tatbestand nach § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO an räumlichen Merkmalen ausgerichtet ist, entscheiden auch räumliche Kriterien darüber, ob eine Betriebsstätte gesonderte Erlaubnisfähigkeit besitzt.
Bundesverwaltungsgericht