Nichtanwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV auf Spielhallen mit Speisen- und Getränkeangebot (Gewerbebetriebe, bei denen der Schwerpunkt auf dem Bereitstellen der Spielgeräte liegt, nebenbei aber auch Gaststättenleistungen angeboten werden).

Bundesverwaltungsgericht