Der Steuerpflichtige kann nach der Spielverordnung zulässige Spielgeräte mit einem höheren langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt einsetzen und damit eine erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer vermeiden.

Die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur Abwälzbarkeit der Kernbrennstoffsteuer sind auf die Vergnügungssteuer nicht übertragbar.

Die Verbrauchsteuer-System-RL ist nicht anwendbar auf die Spielgerätesteuer.

Bundesverwaltungsgericht

Nordrhein-Westfalen