„Fun-Games“ als Spielgeräte im Sinne des § 33c GewO; jeder einzelne Spielakt ist gesondert zu betrachten; Unerheblichkeit des Bestehens der Möglichkeit zur Zuführung weiterer Geldbeträge, sog. „Nachmünzen“, für die Beurteilung, als Geldspielgerät; entscheidend ist, ob dem Spieler je nach Spielglück der bislang eingesetzte Betrag, wenn auch vermittelt durch ein Punktekonto, ganz oder teilweise zurückgewährt wird.
Bundesverwaltungsgericht
Neuer § 6a Spielverordung (seit 01.01.2006)