Fundstelle: Buchholz 401.86 Vergnügungssteuer Nr. 48

Steuergegenstand einer Vergnügungssteuer in Gestalt einer Spielautomatensteuer; keine Gleichartigkeit einer – nicht allgemein auf den (gesamten) Waren- und Dienstleistungsverkehr im Gemeindegebiet erhobenen – Spielautomatensteuer mit einer „Umsatzsteuer“ i.S.d. Art. 33 Richtlinie 77/388/EWG oder einer „umsatzbezogenen Steuer“ nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 Richtlinie 92/12/EWG.

Bundesverwaltungsgericht