Die für den Betrieb von Spielhallen geltenden Beschränkungen durch Mindestabstandsgebot und Verbundverbot nach § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG BW sind mit den Grundrechten der Berufsfreiheit und Eigentumsfreiheit sowie dem Gleichheitssatz vereinbar. Dies ergibt sich sowohl aus verfassungsrechtlicher als auch höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Der Vortrag, das Land Baden-Württemberg böte ein umfassendes Online-Angebot mit dem Ziel der Einnahmegenerierung an und mache dennoch keinen Gebrauch von der Ausnahmeregelung des § 29 Abs. 4 GlüStV 2021, begründet keine Verletzung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots.

Die vorliegende Rechtssache ist keine von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Bundesverwaltungsgericht

Baden-Württemberg