Kumulative Erhebung von kommunalen Steuern (Vergnügungssteuer) und Mehrwertsteuer möglich in Hinblick auf Richtlinie 2006/112/EG; die Gültigkeit untergesetzlicher Normen kann nicht aus Mängeln im Abwägungsvorgang hergeleitet werden, entscheidend ist die Übereinstimmung mit höherrangigem Recht; eine Revision kann wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Frage nicht zugelassen werden, wenn die Vorinstanz für die Grundsatzfrage keine Tatsachen festgestellt hat (Ausnahme: Ablehnung der Sachverhaltsaufklärung durch das Tatsachengericht, weil es die Frage anders beantwortet hat als die Beschwerde); für die Vergnügenssteuer wird der Charakter einer Umsatzsteuer verneint.
Bundesverwaltungsgericht