Die Regelung des Mindestabstands zwischen Spielhallen in § 25 Abs. 1 GlüStV 2021 und das Verbundverbot in § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 sind auch nach Einführung des bundesweiten Sperrsystem OASIS weiterhin mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG sowie mit dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot vereinbar.

Bundesverwaltungsgericht

Mecklenburg-Vorpommern