Einzelfallabhängiges Maß der gebotenen Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO; Abwägung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung, der Interessen des Bauherrn und dessen, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist; je vom Einzelfall abhängig kann § 15 Abs. 1 BauNVO auch dem Wohnungseigentümer in einem reinen Wohngebiet Schutz gegen Spielhallen gewähren, die sich unmittelbar hinter der Grenze des Wohngebiets ansiedeln (vorliegend verneint); Erfassung und Bewertung eines trading-down-Effekts als Teil der den Tatsachengerichten obliegenden Sachverhaltsermittlung.
Bundesverwaltungsgericht