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Die Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Einspielergebnisses entspricht dem Typus einer örtlichen Aufwandsteuer und ist daher von der Gesetzeskompetenz des Landes (Art. 105a Abs. 2 GG) gedeckt.

Die Vergnügungssteuer erfüllt die Merkmale einer Umsatzsteuer in mehrfacher Hinsicht nicht (nicht alle wirtschaftlichen Vorgänge erfasst, Erhebung nur auf einer Stufe), sodass sie mit Art. 401 der Mehrwertsteuersystemrichtline vereinbar ist.

Eine Anhebung des Vergnügungssteuersatzes um mehr als das Dreifache auf 18 v.H. des Einspielergebnisses verstößt nicht gegen die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit, weil ihr weder diskriminierende noch erdrosselnde Wirkung zukommt.

Bundesverwaltungsgericht