Eine Vergnügungssteuer, die als Spielgerätesteuer anhand des Einspielergebnisses erhoben wird, entspricht dem Typus der örtlichen Aufwandsteuer im Sinne von Art.105 Abs.2a GG (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung)
Eine nicht diskriminierende Vergnügungssteuer auf Spielgeräte ist nur dann als Hindernis für den durch Art. 56 AEUV geschützten freien Dienstleistungsverkehr anzusehen, wenn sie wegen ihrer Höhe einem Betriebsverbot gleichkommt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 11.Juni 2015 – C-98/14 – Rn.41 und BFH, Urteil vom 21.Februar 2018 – II R 21/15 – juris Rn.82).
Bundesverwaltungsgericht