Fundstelle: ZfWG 6/24, 458 ff.
vorhergehend:
nicht frei verfügbar
nicht frei verfügbar
Das Mindestabstandsgebot des § 11 Abs. 2 Satz 2 GlüStVAG MV 2021 ist verfassungs- und unionsrechtskonform. Das Grundgesetz enthält kein Gebot konsequenter Glückspielregulierung und überlasst dem Gesetzgeber hierbei Spielraum, solange eine angemessene Suchtprävention verfolgt wird. Auch der unionsrechtliche Rahmen verlangt maßgeblich, dass Regelungen zur Suchtprävention und Spielerschutz nicht durch gegenläufige Regelungen konterkariert werden. Jeder Verfassungs- noch Unionsrecht verhindern eine Ungleichbehandlung von terrestrischem und virtuellem Spiel. Das unterschiedliche Gefährdungspotential von Spielbanken und Spielhallen stellt einen sachlichen Grund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG zur Ungleichbehandlung dar.
Bundesverwaltungsgericht
Mecklenburg-Vorpommern