Die in § 4 Abs. 2 SpielhG Bln angeordnete Reduzierung der Gerätehöchstzahl von zwölf auf acht je Spielhalle ist formell und materiell verfassungsgemäß.
Den Ländern kommt mit der Kompetenz für das Recht der Spielhallen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) die Befugnis zur Regelung der gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen zu. Dies umfasst auch Fragen der zulässigen Aufstellweise von Geldspielgeräten in Spielhallen.
Bundesverfassungsgericht
Berlin