Keine Grundlage für eine ordnungsrechtliche Unterlassungsverfügung in § 284 StGB für die Zeit vor dem 28.03.2006 aufgrund der damals bestehenden Verfassungswidrigkeit der staatlichen Wettmonopole u.a. in Bayern und Niedersachsen; kein staatlicher Strafanspruch gegen private Vermittler von Oddset-Sportwetten für die Zeit vor Erlass des Urteils des BVerfG vom 28.03.2006 (BVerfGE 115, 276); Geltung auch für eine auf § 284 StGB gestützte Durchsuchung.
Bundesverfassungsgericht