Unvereinbarkeit einer Untersagungsverfügung bzgl. der Vermittlung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten, die von einem anderen als dem landeseigenen Wettveranstalter gewerblich veranstaltet werden, mit Art. 12 Abs. 1 GG auf der Grundlage des Urteils des BVerfG vom 28.03.2006 (BVerfGE 115, 276); keine Vereinbarkeit der Untersagungsverfügung mit Art. 12 Abs. 1 GG zum maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund des Umstands, dass das BVerfG in seinem Urteil weder die Geltung des Repressivverbots der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten gem. § 284 StGB in Frage gestellt, noch die Vorschrift über das staatliche Wettmonopol und dessen Durchsetzung für nicht erklärt hat; verfassungsrechtliche Hinnehmbarkeit des Ausschlusses der Vermittlung anderer als der vom Freistaat Bayern veranstalteter Wetten in Bayern während der Übergangszeit bis zur Neuregelung des Bereichs der Sportwetten, wenn der Freistaat Bayern ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausgestaltung der staatlich veranstalteten Sportwetten andererseits herstellt; keine Bestätigung der Rechtmäßigkeit von vor dem 28.03.2006 ergangenen Untersagungsverfügungen mangels Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Maßgaben, sofern es für die Gerichtsentscheidung auf einen Zeitpunkt vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ankommt.
Bundesverfassungsgericht