Besonderes öffentliches Interesse an dem Sofortvollzug des Verbots der Vermittlung nicht genehmigter Sportwetten, wenn die Voraussetzungen der in der Entscheidung des BVerfG vom 28.03.2006 aufgestellten „Übergangszeitregelung“ (BVerfGE 115, 276 [319]) erfüllt sind.
Bundesverfassungsgericht