Fundstelle: BVerfGK 9, 330-339

Für die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen:

BVerfGK 10, 48-59

Anwendbarkeit der bisherigen Rechtslage auch nach dem Urteil des BVerfG vom 28.03.2006 (BVerfGE 115, 276) mit der Maßgabe, dass das gewerbliche Vermitteln von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf, sofern der Freistaat unverzüglich damit beginnt, das bestehende staatliche Sportwettmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten; Untersagung der Vermittlung von Sportwetten als zulässiger Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit in der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung.

Bundesverfassungsgericht