Fundstelle: www.bundesverfassungsgericht.de
Eine unmittelbar gegen Vorschriften des SpielhG HE gerichtete Verfassungsbeschwerde ist wegen Subsidiarität unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, vor den Verwaltungsgerichten auf Feststellung zu klagen, dass man beim Betrieb seiner Spielhallen nicht verpflichtet ist, am Spielersperrsystem nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 11 SpielhG HE mitzuwirken und die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen. Zur Zumutbarkeit fachgerichtlichen Rechtsschutzes im Einzelnen (wegen lediglich spezifisch verfassungsrechtlicher Fragen bzw. wegen der Gefahr einer Verfolgung wegen Ordnungswidrigkeiten bei einem Verstoß gegen bußgeldbewehrte Vorschriften)
Bundesverfassungsgericht
Hessen