Die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags (u.a. Hinderung, weiterhin die gewerbliche Vermittlung von staatlichen Lotterieangeboten im Internet zu betreiben, sowie Erlaubnispflicht als Voraussetzung für das Veranstalten oder Vermitteln öffentlicher Glücksspiele) sowie Regelungen des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag und des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes berühren den Schutzbereich der Berufsfreiheit; Einhaltung der Kompetenzordnung der Verfassung und der rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenklarheit und Justitiabilität sowie die willkürfreie Handhabung der Vorgaben des Staatsvertrags durch Behörden und Gerichte; kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Bundesverfassungsgericht