Die Länder verfügen über die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen (Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG).

Das Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen an einem Standort, die Abstandsgebote, die Reduzierung der Gerätehöchstzahl je Spielhalle, die Aufsichtspflicht und die Übergangsregelungen im Glücksspielstaatsvertrag und den Gesetzen der Länder Berlin, Bayern und des Saarlandes sind verfassungskonform.

Sofern der Staat auf Teilen des Spielmarktes fiskalische Interessen verfolgt und zu den privaten Glücksspielangeboten in Konkurrenz steht, müssen staatliche Maßnahmen auf die Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet sein.

Vor dem Abschluss eines Staatsvertrages zwischen den Ländern entfällt ein schutzwürdiges Vertrauen in die geltende Rechtslage bereits dann, wenn die geplanten Änderungen hinreichend in konkreten Umrissen öffentlich vorhersehbar sind.

Zur konsequenten Regulierung der Spielbanken und insbesondere des Automatenspiels mit dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht ist es geboten, die Reduzierung der Zahl der Spielhallen nicht durch eine Ausweitung des Automatenspiels in Spielbanken und eine Vermehrung der Standorte von Spielbanken und ihrer Dependancen zu konterkarieren.

Die Gesamtbelastung lässt es möglich erscheinen, dass nicht nur in Einzelfällen Spielhallenbetreiber ihren Beruf aufgeben müssen und attraktive Standorte durch die Abstandsgebote entfallen. Die Prognose der Beschwerdeführerinnen, ein wirtschaftlicher Betrieb von Spielhallen sei durch die Kumulation der verschiedenen belastenden Vorschriften nicht mehr möglich, wird allerdings nicht hinreichend substantiiert.

Die grundrechtlich geschützte Position der Spielhallenbetreiber gebietet auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, dass die zuständigen Behörden sich eines Verteilermechanismus zur Auswahl der Spielhallenstandorte bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglichen.

Bundesverfassungsgericht

Saarland