Eine mögliche Verletzung von Grundrechten betroffener Spieler als schwerer, irreparabler Schaden ist in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls dann ohne Belang, wenn der Beschwerdeführer (ein Spielhallenbetreiber) nicht auch einen eigenen schweren Nachteil hinreichend substantiiert vorträgt.

Bundesverfassungsgericht

Hessen