Die Einordnung eines Spieles als Glücksspiels setzt einen nicht ganz unbeträchtlichen Einsatz des Spielers voraus; unter Einsatz fällt jede Leistung, die erbracht wird in der Hoffnung, im Falle des „Gewinnens“ eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Falle des „Verlierens“ dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheimfällt; Kettenbriefaktion daher kein Glücksspiel.
Bundesgerichtshof