Revision zu LG Hannover, Urt. v. 24.04.2019 – 46 KLs 5573 Js 79200/17 (8/18)
Zur Strafbarkeit des Betriebs einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis.
Fehlt eine behördliche Erlaubnis, so kommt es für die Erfüllung des Tatbestands des § 284 Abs. 1 StGB nicht darauf an, ob das Vorhaben materiell-rechtlich genehmigungsfähig ist. Beeinträchtigt eine Versagung der Erlaubnis den Täter in seinem Recht auf Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG, so entfällt die Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB gleichwohl jedenfalls dann nicht, wenn der gesetzliche Genehmigungsvorbehalt selbst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Auch unionsrechtliche Vorgaben stehen einer Strafbarkeit in diesem Fall nicht entgegen.
Bundesgerichtshof