Voraussetzungen einer unbefugten Ausspielung (§ 286 StGB a.F. jetzt § 287 StGB): Der Unternehmer eines Geschicklichkeitsspieles oder eines behördlich genehmigten Glücksspieles, der, um zum Spielen anzuregen und dadurch seine Einnahmen aus dem Spielbetrieb zu steigern, für die Spieler Preise aussetzt, deren Gewinnung überwiegend vom Zufall abhängt, veranstaltet eine Ausspielung.

Bundesgerichtshof