Übernahme der vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze zur Einordnung eines Spieles als Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB; insbesondere zur Definition des Glücksspiels, der erforderlichen einheitlichen Beurteilung, den entscheidenden Verhältnissen und der Maßgeblichkeit der Fähigkeiten und Erfahrungen des Durchschnittsspielers.
Bundesgerichtshof