Keine Strafbarkeit gem. § 284 StGB in „Altfällen“ aus der Zeit vor dem Urteil des BVerfG vom 28.03.2006 (BVerfGE 115, 276), weil die fehlende Erlaubnis auf einem Rechtszustand beruht, der seinerseits die Rechte des Betreibers von Glücksspielen in verfassungswidriger Weise verletzt.

Bundesgerichtshof