Einen Einsatz leistet, wer bewusst einen Vermögenswert für die Beteiligung an der Gewinnaussicht opfert. Dabei genügt, dass der Spieler eine wenn auch gleichwertige Gegenleistung für sein Vermögensopfer ohne die Gewinnaussicht nicht erworben hätte; Zweck des § 284 StGB.

Bundesgerichtshof