Sog. „Fun-Games“ (lediglich Möglichkeit der Wiedererlangung des Geldeinsatzes) sind keine „Glücksspiele mit Geldeinsatz“ i.S.d. Art. 13 Teil B lit. f) Richtlinie 77/388/EWG.
Bundesfinanzhof
Sog. „Fun-Games“ (lediglich Möglichkeit der Wiedererlangung des Geldeinsatzes) sind keine „Glücksspiele mit Geldeinsatz“ i.S.d. Art. 13 Teil B lit. f) Richtlinie 77/388/EWG.
Bundesfinanzhof