Vorlagefrage an den EuGH: Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche _sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz_ von der Steuerbefreiung ausgenommen sind?

Bundesfinanzhof