Die sich hinsichtlich der Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen ergebenden umsatzsteuerrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung geklärt. Es ist insbesondere geklärt, dass
- § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Unionsrecht vereinbar ist,
- nach der MwStSystRL die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat,
- das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht,
- Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL es den Mitgliedstaaten gestattet, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien,
- das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach beim Betrieb von Spielgeräten die Höhe der Kasseneinnahmen dieser Geräte nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, nicht entgegensteht,
- das Verhältnis zwischen Umsatz- und Ertragsteuer im Verfahren wegen Umsatzsteuer nicht geklärt werden kann, weil die Besteuerung des Ertrags nicht Gegenstand des Verfahrens wegen Umsatzsteuer ist.
Bundesfinanzhof