Fundstelle: NJW 1993, 2820-2822
Betrug bei Ausschalten des Zufalls durch unehrliche Machenschaften; Abgrenzung „Veranstalten“ und „Halten“ eines Glücksspiels; Verantwortlichkeit des Veranstalters für den äußeren Rahmen; strafrechtliche Verantwortlichkeit des Halters im Rahmen des § 284 StGB; qualifizierte Beteiligung am Spiel.
Oberlandes-, Land- und Amtsgericht