1. Die Beschränkung eines Rechtsmittels (§§ 344, 318 StPO) auf die Einziehung (§§ 73 Abs. 1, 73c StGB) von Werten, die aus der Veranstaltung von unerlaubtem Glücksspiel (§ 284 Abs. 1 StGB) erlangt wurden, ist regelmäßig wirksam.

2. Die der Einziehungsentscheidung zu Grunde liegenden Tatsachen unterliegen in diesem Fall der Prüfung des Rechtsmittelgerichts, soweit es sich im konkreten Einzelfall nicht um doppelrelevante Tatsachen handelt.

3. Handelt es sich bei der Tathandlung nach § 284 Abs. 1 StGB um die unerlaubte Bereitstellung eines Geldspielgeräts, welches nicht über eine gültige Zulassung der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) verfügt, sind für die Bestimmung des hieraus Erlangten gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB diejenigen Geldbeträge maßgeblich, die als Spieleinsätze in das Gerät eingeworfen worden sind; ausgezahlte Spielgewinne sind davon nicht in Abzug zu bringen (Bruttoprinzip).

4. Der Betrieb einer Spielhalle, in welcher Geld-Glücksspielautomaten öffentlich bereitgestellt sind, erfüllt den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB, wenn die hierfür gemäß § 24 Abs. 1 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) erforderliche glücksspielrechtliche Genehmigung nicht vorliegt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 - 3 StR 327/19, NJW 2020, 2282). Dies gilt unabhängig davon, ob die bereitgestellten konkreten Spielgeräte über eine gültige PTB-Zulassung verfügen.

5. Die Bereitstellung eines Geld-Glücksspielgeräts erfüllt auch dann, wenn sie in einer glücksspielrechtlich genehmigten Spielhalle erfolgt, den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB, wenn das Gerät nicht über eine gültige PTB-Zulassung verfügt. Davon sind auch Geräte erfasst, deren PTB-Zulassung durch Ablauf des Zeitraums, für die sie gemäß § 7 SpielV erteilt war, ungültig geworden ist. Eine Aufstellerlaubnis gem. § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO steht in diesem Fall einer Strafbarkeit nicht entgegen.

6. Die Strafnorm des § 284 Abs. 1 StGB geht jedenfalls für den Fall der Bereitstellung eines Glücksspielgeräts ohne wirksame PTB-Zulassung etwaigen in der Gewerbeordnung enthaltenen Straf- oder Bußgeldvorschriften vor, § 21 OWiG.

(Amtl. Ls.)

Oberlandes-, Land- und Amtsgericht

Bayern