Keine allgemeine Zulässigkeit einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte (hier: 5 Spielhallen mit einer Gesamtfläche von ca. 643 m2) als sonstiger Gewerbebetrieb in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968; kein Spielraum für eine Einzelfallbetrachtung bei einer deutlichen Überschreitung des „Schwellenwerts“ (ca. 100 m2) der obergerichtlichen Rechtsprechung; keine Berührung der Grundzüge der Planung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB durch Zulassung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte im Wege einer Befreiung in einem durch überregional tätige Gewerbebetriebe geprägten und an überregionale Verbindungsstraßen angeschlossenen Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof