Die Ermächtigungsgrundlage für die Sperrzeitverordnung Art. 11 Abs. 2 Satz 2 AGGlüStV ist in formeller und materieller Hinsicht verfassungsmäßig. Sie entspricht der Verpflichtung des Landesgesetzgebers zu bundestreuem Verhalten, ist hinreichend bestimmt und ist mit den Grundrechten vereinbar. Die Sperrzeitverordnung hält sich im Rahmen dieser gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und ist mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Bayern