Die Verhinderung einer nach Einschätzung der Gemeinde städtebaulichen Fehlentwicklung des Einzelhandels in Bezug auf Standorte und Sortimente im Gesamtort sowie die Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Spielhallen im konkreten Plangebiet sind legitime Ziele der Bauleitplanung.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof