Kein Recht des einzelnen Wohnungseigentümers, aufgrund seines ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum Abwehransprüche gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück (hier: einer Spielhalle) mit der Begründung geltend zu machen, dieses Vorhaben beeinträchtige das Gemeinschaftseigentum; Geltendmachung baurechtlicher Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbs. 1 WEG wegen konkreter Beeinträchtigung des Sondereigentums; kein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Anspruch eines Nachbarn, dessen Grundstück nicht im Plangebiet oder im faktischen Baugebiet liegt, auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im Plangebiet oder faktischen Baugebiet (kein „gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch“).

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof