Mit den Regelungen in § 29 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 GlüStV wird den Bestandsschutzinteressen der Spielhallenbetreiber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Dies gilt auch für die einjährige Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Bayern