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1. Aufgrund Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.2017 (1 BvR 1314/12) steht mit bindender Wirkung fest, dass der bayerische Landesgesetzgeber zum Erlass von Normen zuständig ist, durch die die Erteilung der gemäß § 24 GlüStV erforderlichen Erlaubnis ausgeschlossen wird, wenn eine Spielhalle in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, sie insbesondere mit ihnen in einem gemeinsamen Gebäude untergebracht ist. Für eine Norm, die – wie Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV – den Regelungsgehalt des § 25 Abs. 2 GlüStV ohne jede inhaltliche Abweichung wiederholt kann nichts anderes gelten.
2. Das sogenannte Verbundverbot ist verfassungskonform.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Bayern