Neben der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO ist eine zusätzliche glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle erforderlich geworden (§ 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. Art. 9 BayAGGlüStV). Die Überschneidungen stellen keine verfassungswidrige Mischlage von Bundesrecht und Landesrecht dar.

Ein grenzüberschreitender Sachverhalt liegt grundsätzlich nicht vor, wenn eine nach nationalem Recht gegründete juristische Person mit Sitz im Inland sich gegen sie belastende glückspielrechtliche Verwaltungsakte einer nationalen Behörde wehrt.

Der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen steht im Einklang mit dem unionsrechtlichen Transparenzgrundsatz, weil die Erlaubnis aufgrund von objektiven, nichtdiskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien erteilt wird.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Bayern